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Die kleinen und leichten Luftfahrzeuge haben sich als stark verlängerter Arm des Hobbyfotografen und Hobbyfilmers etabliert. Doch was dürfen Drohnen-Betreiber in der Hauptstadt Berlin und was nicht?
Berlin hat unzählige schöne und interessante Ecken, die es wert sind, abgelichtet zu werden. Eine Drohne mit eingebauter Kamera erleichtert dabei die Findung verschiedener Objekte und sie bietet einen Sichtwinkel, die der fest auf dem Boden stehende Hobbyfotograf selbst kaum erreichen wird. Doch Drohnen gibt es nun schon einige Jahre und in der Anfangszeit wurde die eine oder andere schlechte Erfahrung gemacht. Schlecht vor allem für Personen oder auch Unternehmen, die sich in ihrer Privatsphäre mit Recht gestört fühlten, wenn denn eine dieser Drohnen beispielsweise über dem Balkon schwebte, auf dem sich gerade die Frau des Hauses einem Sonnenbad hingab. Solche und andere Vorfälle häuften sich, sodass der Gesetzgeber gezwungen war, entsprechende Verordnungen zu erlassen.
Diese Verordnung ist nicht nur für Berlin, sondern für ganz Deutschland gültig, und zwar bis zum 1. Juli 2020. Ab diesem Datum wird sie von der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge abgelöst.
Was also ist die Voraussetzung, um über den Dächern Berlins eine Drohne fliegen zu lassen und Luftaufnahmen zu machen. Zunächst einmal die Dinge, für die keine Erlaubnis der gemeinsamen oberen Luftbehörde Berlin-Brandenburg notwendig sind.
Drohnen bis 5 kg Gesamtmasse sind erlaubnisfrei, wenn die Drohne ausschließlich elektrisch angetrieben wird
Nur am Tag und in Sichtweite geflogen wird
Der Abstand von 1,5 km zu Flugplätzen mit bemannten Fluggeräten aller Art eingehalten wird
Die Drohne im kontrollierten Luftraum nicht höher als 50 m über Grund fliegt
Die Drohne im unkontrollierten Luftraum nicht höher als 100 m über Grund fliegt
Die Flugbeschränkungsgebiete (Flugverbot) Berlins beachtet werden (ED-R 4 sowie ED-R 146)
Neben dem, was erlaubt ist, gibt es eine ganze Reihe an Dingen, die zu tun mit einer Drohne in Berlin grundsätzlich verboten sind:
Drohnen mit weniger als 5 kg Gesamtmasse dürfen nicht aus der Sicht des Steuerers geraten.
Von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, Bundeswehrfahrzeugen und Truppen sowie im Einsatz befindlicher Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ist ein seitlicher Mindestabstand von 100 m einzuhalten.
Diese 100 m gelten ebenso für militärische Einrichtungen, Gefängnisse, Krankenhäuser, Energieerzeugungsanlagen und deren Verteilanlagen sowie Einrichtungen mit Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung,
Gleichermaßen gilt dieser Abstand für Gebäude und Grundstücke der Regierung beziehungsweise der Verfassung, der Polizeiorgane und konsularische- oder diplomatischen Vertretungen
100 m Abstand sind auch bei Autobahnen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen einzuhalten
Das Überfliegen von Wohngrundstücken ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer zustimmt oder die Drohne nicht mehr als 250 Gramm wiegt und keine Kamera oder ein Mikrofon installiert hat.
Damit ist die Liste der Verbote noch nicht fertig und weiter einschränkend ist fast das gesamte Stadtgebiet Berlins kontrollierter Luftraum, was die Flughöhe der Drohne auf 50 m beschränkt. Das bedeutet nun jedoch keineswegs, dass keine faszinierenden Aufnahmen gemacht werden können. Fünfzig Meter in die Höhe ergeben durchaus interessante Bilder und trotz der vielen verbotenen Zonen bleiben noch jede Menge Objekte übrig in Berlin, die sich vom Himmel her auf die Speicherkarte bannen lassen.
Mai 2020
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